Krankmeldungen
Bitte erledigen Sie Krankmeldungen von Kindern beider Schulhäuser vor 8 Uhr telefonisch über das Sekretariat in Bühl oder per Mail bzw. Fax. Bei telefonischer Krankmeldung reichen Sie bitte die schriftliche Entschuldigung innerhalb von 2 Tagen nach.
Hierzu können Sie gerne folgendes Formular verwenden:
Meldepflichtige Krankheiten
In der Schule befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich Infektions-krankheiten leicht ausbreiten. Zum Schutz der Kinder und des Personals vor ansteckenden Krankheiten informieren wir Sie hier über die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes.
Bei folgenden Erkrankungen oder bestehendem Krankheitsverdacht darf ihr Kind die Schule nicht besuchen:
• ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
• ansteckungsfähige Lungentuberkulose *
• bakterielle Ruhr (Shigellose) *
• Cholera *
• Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird *
• Diphtherie *
• durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)*
• Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien *
• infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kinder unter 6 Jahren)
• Keuchhusten (Pertussis)
• Kinderlähmung (Poliomyelitis) *
• Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)
• Krätze (Skabies)
• Masern *
• Meningokokken-Infektionen *
• Mumps *
• Pest *
• Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
• Typhus oder Paratyphus *
• Windpocken (Varizellen)
• virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) *
Die Erziehungsberechtigten sind in diesen Fällen gesetzlich verpflichtet, die Erkrankung unverzüglich der Schule zu melden.
* Bei diesen Erkrankungen besteht das Besuchsverbot bereits dann, wenn eine andere Person in der Familie oder Wohngemeinschaft erkrankt ist bzw. Krankheitsverdacht besteht.
Wir bitten Sie, bei ernsthafen Erkrankungen Ihres Kindes, z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfall länger als einen Tag und anderen besorgnis-erregenden Symptomen, immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes einzuholen. Er wird Ihnen bei entsprechender Diagnose Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die den Schulbesuch nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.